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Heutzutage wird es dem Verbraucher immer wichtiger, die Reichweite des Rechtschutzes bei Verbraucherverträgen zu kennen. Nach den anfänglichen Auslegungsschwierigkeiten der Gerichte in Bezug auf die Verbrauchereigenschaft ist endlich geklärt worden, dass Verbraucher all jene natürlichen oder juristischen Personen sind, die Rechtsgeschäfte über Waren oder Dienstleistungen als Endempfänger abschließen. Aber was passiert mit den Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie die “Comunidad de Bienes“? Können die von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte auch als Verbraucherverträge betrachtet werden?

Eine “Comunidad de Bienes” ist eine Verbindung von zwei oder mehr Parteien (genannt, “Socios Comuneros“ oder Teilhaber) , die das Eigentum oder die Inhaberschaft an einer ungeteilten Sache oder einem Recht zur Verwaltung oder Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes halten. Geregelt ist die, “Comunidad de Bienes“ in Artikel 392 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Diese “Comunidades de Bienes” werden durch ein von den Teilhabern unterzeichnetes privates Dokument gegründet; da sie jedoch weder mittels einer öffentlichen Urkunde gegründet werden noch in einem Register eingetragen sind, fehlt ihnen eine eigene Rechtspersönlichkeit, die über die der Teilhaber selbst hinausgeht.

Die “Comunidades de Bienes” können über ihre Teilhaber Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Gemeinschaft und ihrer Güter Verträge abschließen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Rechtsgeschäfte mit der Gemeinschaft als Verbraucher geschlossen werden. Die Antwort kann in Spanien nicht anders ausfallen als „depende“ (“hängt davon ab”).
Artikel 3 des spanischen Verbraucherschutzgesetzes sieht hierzu zum einen die Möglichkeit vor, dass Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht als Verbraucher gelten können, wenn sie in einem Bereich tätig sind, der nicht Teil einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit ist.

Die spanische Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Verbrauchereigenschaft eingehend geprüft und ist richtlinienkonform zu dem Schluss gekommen, dass in den geltenden Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz nicht die Eigenschaft des Vertragschließenden als Unternehmer oder Privatperson maßgeblich ist, sondern ob es sich um den Endempfänger des vertraglich vereinbarten Produkts oder der Dienstleistung handelt oder nicht. Unter welchen Voraussetzungen die “Comunidad de Bienes” als Verbraucher anzusehen ist, wird davon abhängen, ob sich das Rechtsgeschäft auf den Gegenstand bezieht, für den diese gegründet wurde.

Das Problem besteht darin, dass die Teilhaber selten eine Ware oder eine Dienstleistung in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand unter Vertrag nehmen werden, welche zumindest teilweise nicht mit der Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes und damit mit der Tätigkeit und dem Zweck der “Comunidad de Bienes” zusammenhängen.
Ein besonderer Fall der „Comunidad de Bienes“ ist die “Comunidad de Propiedad Horizontal” -die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), bei der jede einzelne Wohnung Eigentum der Teilhaber ist. Fraglich ist, wenn die WEG oder “Comunidad de Propiedad Horizontal” einen Wartungsvertrag oder einen Energielieferungsvertrag mit einem Unternehmen abschließt, ob dieser Vertrag unter die Regelungen des Verbraucherschutzes fällt.

Einige Provinzgerichte, wie z.B. der Gerichtshof von La Coruña in seinem Urteil vom 28. März 2018 (EDJ 2018/675845), kommen zu dem Ergebnis, dass, wenn eine der Wohnungen im Gebäude der, “Comunidad de Bienes“ der gewöhnliche Aufenthalt eines der Wohnungseigentümer ist oder für private Zwecke und nicht gewerblich verwertet wird, es sich um einen Fall der WEG als Verbraucher handelt. Daraus folgt grundsätzlich, dass die Unterhaltung eines Gebäudes mit Wohnungen und Geschäftsräumen, die den einen als Wohnung dienen und von anderen vermietet werden, die Verbrauchereigenschaft nicht ausschließt. Im Verhältnis zu den Mietern tritt die WEG danach nicht als Verbraucher auf, da sie nach spanischer Rechtsprechung dort gewerblich tätig wird.

Andererseits ist nach dieser Rechtsprechung die Verbrauchereigenschaft ausgeschlossen, wenn der der satzungsgemäße Zweck der “Comunidad de Bienes” die vollständige Nutzung des Eigentums ist und keiner der Miteigentümer den gemeinschaftlichen Gegenstand für private Zwecke verwendet, da das Rechtsgeschäft mit dessen Verwertung und daher mit der Gewinnerzielungsabsicht oder gewerblichen Tätigkeit in direktem Zusammenhang steht.

Nach der spanischen Rechtsprechung ist daher bei der Prüfung eines möglicherweise bestehenden Verbraucherverhältnisses durch ein von der “Comunidad de Bienes” – oder ihren Teilhabern – abgeschlossenes Rechtsgeschäft darauf zu achten, ob die Leistungen von der Gemeinschaft ausschließlich für ihre gewerbliche Tätigkeit genutzt werden.

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