Seite wählen

Auswirkungen auf das Justiz- und Verwaltungssystem aufgrund des durch die Verbeitung des Coronavirus ausgerufenen Notstandes und Maßnahmen, die die Regierung ergreifen musste, um die Rechte der Bürger in diesen Bereichen zu schützen.

Die durch die rasche Ausbreitung des COVID-19, besser bekannt als “Coronavirus”, verursachte Situation hat die Zentralregierung gezwungen, den Notstand anzuordnen, der neben vielen anderen Fragen oder Maßnahmen, die in diesem Artikel nicht behandelt werden, die Verpflichtung der Bevölkerung mit sich bringt, zu Hause zu bleiben.

Als Folge und auf Empfehlung des Consejo General del Poder Judicial (CGPJ -Oberster Rat der Rechtssprechung) sowie des Staatssekretärs für Justiz, hat der Ministerrat in einer mehr als siebenstündigen Krisensitzung am 14. März das Königliche Dekret 462/2020 verabschiedet, mit dem der Notstand zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Krise des Gesundheitswesens angeordnet wird.

Was bedeutet nun der Notstand genau? Gemäss Artikel 116 der spansichen Verfassung und erweitert durch das Organgesetz 4/1981, können in Fällen besonderer und außergewöhnlicher Schwere wie „Krisen des Gesundheitswesens, Epidemien oder schweren Kontaminationen “ sehr drastische Maßnahmen ergriffen werden, die die Grundrechte einschränken und sich auf den Alltag der Bevölkerung auswirken, wie z.B. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (die Bürger dürfen das Haus nicht verlassen), Lebensmittelrationierung, Schließung von Einrichtungen oder sogar die Beschlagnahme von beweglichen Sachen (z.B. Beschlagnahme von Gesichtsmasken für das Krankenhauspersonal) usw.. Der Notstand hat per Gesetz eine anfängliche Dauer von 15 Tagen, die bei Bedarf mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses verlängert werden kann.

Solche außerordentlichen Maßnahmen erfordern selbstverständlich eine höchst anomale Situation, so dass der Notstand, aufgrund der damit verbundenen Folgen, nur angewendet werden kann, “wenn außergewöhnliche Umstände es unmöglich machen, die Normalität durch die normalen Befugnisse der zuständigen Behörden aufrechtzuerhalten”.

Da die Weltgesundheitsorganisation die Ausbreitung des Coronavirus bereits als “Pandemie” bezeichnet hat und Spanien weltweit das dritte Land der Staaten mit den meisten Infektionen ist, liegt es auf der Hand, dass das Panorama sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht höchst außergewöhnlich ist, weshalb die Regierung beschlossen hat, den Notstand anzuordnen, der genau für Situationen wie diese vorgesehen ist.

Im Rahmen dieser Ausnahmesituation muss die Regierung über den Ministerrat die für jeden Fall konkrete Maßnahmen festlegen, von denen eine auch die Rechtspflege betrifft, nämlich die Aussetzung aller prozessualen und verwaltungsrechtlichen Fristen, wenn auch mit einigen Ausnahmen. Welche Folgen bringt eine Aussetzung dieser Fristen mit sich?

Die Aussetzung der prozessualen Fristen bedeutet die Hemmung laufender Fristen und einen Stillstand des Verfahrens (d.h. bis zum Ende des Notstandes und seiner Verlängerung), so dass weder Gerichtstermine stattfinden noch Zustellungen bewirkt oder Anträge gestellt werden können oder Schriftsätze eingereicht werden können, sofern dies nicht telematisch geschieht. Es werden auch keine Klagen oder Rechtsmittel zugelassen, wobei die Fristen für deren Einreichung ebenfalls ausgesetzt werden (beispielsweise beginnt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Bußgeldbescheid erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des Ausnahmezustands zu laufen beginnt). Dies gilt für alle Rechtsmaterien (ob zivil-, straf-, verwaltungs- oder handelsrechtlich) und Instanzen.

Hinsichtlich des steuerrechtlichen Bereichs hat die Regierung am 13. März 2020 das Königliche Gesetzesdekret 7/2020 erlassen, wonach diejenigen Steuerzahler, die eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen (der Jahresumsatz in 2019 darf 6 Millionen Euro nicht übersteigen), einen Antrag auf Stundung der Steuerschulden stellen können, sofern der Antragswert insgesamt 30.000,00 Euro nicht übersteigt. Welche Schulden können gestundet werden? Darunter fallen alle Steuererklärungen und -zahlungen, die zwischen dem 13. März und dem 31. Mai 2020 erfolgen müssen, also u.a. Steuervorauszahlungen, Mehrwertsteuerabrechungen oder Ratenzahlungen.

Am 16. März 2020 hat das Justizministerium ein Informationsschreiben veröffentlicht, wonach sich die Aussetzung seit 12.30 Uhr dieses Tages auch auf alle laufenden Auktionen erstreckt. Darüber hinaus wird bestätigt, dass das Dekret auch auf Grundbücher, Handelsregister und Register für bewegliches Vermögen anwendbar ist, womit alle dort anhängigen Verfahren bis zum Ende des Notstands warten müssen.

Darüber hinaus betrifft die im Königlichen Dekret 463/2020 vorgesehene Aussetzung nicht nur die Verfahrens- oder Verwaltungsfristen, sondern auch das, was wir technisch als „materielles Recht“ bezeichnen – das „Recht haben“ – über die Verfahrens- oder Verwaltungsvorschriften – das „formelle Recht“ oder „Recht bekommen“ – hinaus. Dies deshalb, weil das genannte Königliche Dekret in seiner Vierten Zusatzbestimmung die „Hemmung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen“ festlegt: „Die Verjährungs- und Verwirkungsfristen jeglicher Handlungen und Rechte werden während der Dauer des Notstands und gegebenenfalls dessen Verlängerungen gehemmt.“ Das heißt, die im Código Civil und anderen Gesetzen mit materiell-rechtlichen Regelungen geregelten Verwirkungs- und Verjährungsfristen werden ebenfalls ausgesetzt (entweder im Hinblick auf die staatliche Regulierung oder aller autonomen Gebietskörperschaften mit eigenen sektorialen oder autonomen Verordnungen), so dass bei bestimmten rechtlichen Schritten, für die das Gesetz kürzere Fristen vorsieht (z. B. Maßnahmen zur Wiedererlangung des Besitzes eines bestimmten Vermögenswertes, die innerhalb eines Jahres ablaufen), müssen die Tage, an denen der Notstand in Kraft ist, für die Berechnung der Verjährung nicht berücksichtigt werden.

Insgesamt sieht dieses Dekret eine Reihe von Garantien für die Bürger vor, insbesondere damit die sich aus der Anordnung des Notstandes ergebende Verpflichtung zu Hause zu bleiben keine Beeinträchtigung ihrer Rechte bedeutet, da sie diese nicht unter normalen Verhältnissen ausüben konnten, und so dazu beiträgt, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Este artículo está disponible en: Castellano English